Beschluss Lothar Leder - Begründung

15.04.2008 –  Haupt-Administrator

Im Verfahren Lothar Leder hat die Antidopingkommission der Deutschen Triathlon Union (DTU) beschlossen, das Verfahren nach Art. 24 ADK einzustellen.

Begründung:

1. Die
im Zusammenhang mit den im…

Im Verfahren Lothar Leder hat die Antidopingkommission der Deutschen Triathlon Union (DTU) beschlossen, das Verfahren nach Art. 24 ADK einzustellen.

Begründung:

1. Die im Zusammenhang mit den im obigen Antidopingverfahren eingeholten Gutachten ergeben, dass es sich hier um auffällige OFF Score Werte handelt, die eine Manipulation nicht ausschließen. Eine solche Manipulation konnte jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgewiesen werden. Konkret bedeutet dies, dass der Beweis der Einnahme von verbotenen Substanzen oder die Anwendung verbotener Maßnahmen im Sinne der ADO, dem NADA- bzw. WADA-Code nicht geführt werden konnte.

2. Weder die Antidopingordnung der DTU, noch der NADA-, oder WADA-Code in ihrer jeweils gültigen Fassung sehen in einem solchen Fall eine Sanktionierung vor.

Um sich hier jedoch nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe trotz äußerst auffälliger Werte die Überprüfung versäumt, wurde das Verfahren eingeleitet und entsprechende Gutachten eingeholt. Diese vermochten wissenschaftlich eine Manipulation nicht eindeutig, insbesondere mangels Vorliegen von individuellen Vergleichswerten, zu beweisen. Insoweit konnte dies rechtlich im Ergebnis nicht anders lauten.
Darüber hinaus stellt eine Sanktionierung einen Eingriff in Artikel 12 Grundgesetz dar. In einem solchen Falle, insbesondere aufgrund der Monopolstellung der DTU, war hier besondere Sorgfalt anzuwenden


3. Darüber hinaus ist selbst bei anderen nationalen und internationalen Verbänden, die bei Überscheitung von Grenzwerten eine Gesundheitsschutzsperre vorsehen, eine Sanktionierung im Weiteren nicht vorgesehen und möglich.